Aufsichtspflicht von Minderjährigen während dem Training

Die Sicherheit und das Wohlergehen der uns anvertrauten Kinder stehen bei unseren Trainingsangeboten an oberster Stelle. Daher gelten für alle Trainingsstunden folgende verbindliche Regelungen zur Aufsichtspflicht:

1. Geltungsbereich der Aufsichtspflicht

  • Die Aufsichtspflicht liegt ausschließlich während des aktiven Turntrainings bei dem zuständigen Übungsleiter (ÜL).
  • Sie beginnt mit der persönlichen Anmeldung des Kindes beim ÜL vor Ort und endet mit der Abmeldung nach dem Training.

2. Vor dem Training

  • Eltern sollten sich persönlich vergewissern, dass das Training wie geplant stattfindet.

  • Eine Aufsichtspflicht besteht nicht in allgemein zugänglichen Bereichen der Sportanlage (z. B. Umkleideräume, Waschräume).

3. Während des Trainings

  • Kinder müssen sich vor dem Verlassen der Sportanlage – auch bei Gängen in Nebenräume – beim ÜL abmelden, sofern dieser den Gang nicht ausdrücklich angeordnet hat (z. B. für Trinkpausen).

  • Muss ein Kind das Training vorzeitig verlassen, ist der ÜL im Vorfeld zu informieren. In diesem Fall müssen die Eltern ihr Kind persönlich beim ÜL abholen und abmelden.

4. Nach dem Training

  • Kinder müssen bis spätestens 15 Minuten nach Trainingsende abgeholt werden.

  • Erfolgt keine Abholung, kann der ÜL Kontakt zu den Eltern oder Notfallnummern aufnehmen.

  • In dringenden Fällen kann der ÜL die Aufsicht für diesen Zeitraum mündlich an einen weiteren anwesenden ÜL übertragen.

5. Ausnahmen und Sonderregelungen

  • Bei Verspätung des ÜL kann die Aufsichtspflicht vorübergehend auf einen anderen ÜL oder – in Ausnahmefällen – auf ein anwesendes Elternteil übertragen werden, sofern dieses damit einverstanden ist.

  • Der Weg zur und von der Sportanlage liegt nicht im Verantwortungsbereich des ÜL.

6. Schriftliche Einverständniserklärung

  • Mit der Anmeldung des Kindes im Verein verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, den obenstehenden Regelungen schriftlich zuzustimmen.

  • Ohne schriftliche Zustimmung kann der ÜL nicht für die Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden.

  • Das entsprechende Formular zur Einverständniserklärung steht auf der Vereinswebsite zum Download bereit oder kann beim Vereinsvorsitzenden angefordert werden.

7. Gültigkeit der Vereinbarungen

  • Diese Regelungen gelten nicht für Trainingsformen, bei denen ein Elternteil aktiv teilnimmt, z. B. beim Mutter-Kind-Turnen.


Je Minderjährigen Trainingsteilnehmer ist von den Erziehungsberechtigten eine Einverständniserklärung zur Aufsichtspflicht auszufüllen. Dieser kann einfach mittels nachfolgendem Formular mitgeteilt werden.