Aufsichtspflicht von Minderjährigen während dem Training
Die Sicherheit und Aufsichtspflicht von Minderjährigen ist uns in unseren Trainingsangeboten sehr wichtig. Daher gelten in unseren Trainingsstunden folgende Vereinbarungen:
- Die Aufsichtspflicht wird ausschließlich während dem Turntraining vom dem entsprechenden Übungsleiter (ÜL) übernommen. Es wird den Eltern daher empfohlen, sich davon zu überzeugen, dass das Training tatsächlich stattfindet.
- Bei den üblichen allgemein zugänglichen Nebenräumen der Sportanlage wie z.B. Umkleideräume, Waschräume, o.Ä. kann der ÜL keine Aufsichtspflicht übernehmen.
- Die Aufsichtspflicht beginnt erst ab der Anmeldung beim ÜL an der Sportanlage. Eltern sollten ihre Kinder daher persönlich zum Beginn der Turnstunde beim ÜL anmelden. (Ausnahmen gelten bei schriftlicher Einverständnis der Eltern; siehe Einverständniserklärung zur Aufsichtspflicht)
- Die Kinder müssen bis spätestens 15 min. nach dem regulären Trainingsende abgeholt werden. Sollte dies nicht geschehen, kann der ÜL entsprechende Personen benachrichtigen (Eltern, Notfallnummern, etc.). In dringenden Fällen kann die Aufsichtspflicht des ÜL in diesem Zeitraum an einen weiteren anwesenden ÜL mündlich übertragen werden.
- Die Kinder müssen sich vor dem Verlassen der Sportanlage beim ÜL abmelden. Hierzu zählen auch Gänge zu den Nebenräumen wie Umkleide, sofern dies nicht vom ÜL angeordnet (z.B. Trinkpause).
- Sofern ein Kind vorzeitig vor Trainingsende die Sportanlage verlassen muss, so muss der ÜL im Voraus hierrüber informiert werden. Die Eltern müssen das Kind in diesem Fall persönlich beim ÜL abmelden und abholen.
- Die Aufsichtspflicht wird auf dem Weg von und zur Sportanlage nicht vom ÜL übernommen. (siehe Punkt 1)
- Bei Verspätung des ÜL, kann dieser die Aufsichtspflicht an einen weiteren ÜL übertragen. In Sonderfällen und soweit nicht anders möglich, kann die Aufsichtspflicht in diesem Fall auch an ein Elternteil vor Ort übertragen werden, sofern diese/dieser damit einverstanden ist.
- Die Eltern sind ab Anmeldung des Kindes im Verein verpflichtet, diesen Vereinbarungen schriftlich zuzustimmen. Sollte die schriftliche Zustimmung nicht zeitnahe erfolgen, kann der ÜL nicht für die Aufsichtspflicht belangt werden. Das entsprechende Dokument zur Einverständniserklärung steht jederzeit auf der Homepage des Vereins zur Verfügung und kann auch jederzeit beim Vereinsvorsitzenden angefordert werden.
- Diese Vereinbarungen gelten nur bei Turnstunden, bei denen kein Elternteil selbst anwesend ist. Bei Turnstunden wie z.B. Mutter-Kind-Turnen gilt dies nicht.
Die Vereinbarungen zur Aufsichtspflicht findest du auch zum Download hier.
Je Minderjährigen Trainingsteilnehmer ist von den Erziehungsberechtigten eine Einverständniserklärung zur Aufsichtspflicht auszufüllen. Dieser kann einfach mittels nachfolgendem Formular mitgeteilt werden.